AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pumpenfabrik Wangen GmbH, 88239 Wangen, („Lieferer“) für Lieferverträge mit Geschäftskunden (Stand 1. April 2006)
I. Allgemeines
1. Für alle geschäftlichen Beziehungen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch vorbehaltlose Auftragsannahme und Auftragsdurchführung nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend.
2. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anderweitig bestimmt, unverbindlich.
3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller verpflichtet sich, vom Lieferer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4. Maßgebend für den Lieferumfang ist, soweit nicht ein von den Partnern unterzeichneter schriftlicher Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers und, wenn eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
5. Die Beständigkeit der vom Lieferer im Einzelfall zur Verwendung vorgesehenen und dem Besteller avisierten Materialien ist vom Besteller vor Auftragserteilung zu prüfen. Eine nachträgliche Haftung des Lieferers wegen Nichtbeständigkeit der eingesetzten Materialien ist ausgeschlossen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise gelten ab Werk (einschl. Verladung im Werk), ausschließlich gesondert in Rechnung gestellter Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und Entladung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlich MwSt.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug á Konto des Lieferers zu leisten. Nach Fälligkeit ist der Lieferer ohne weitere Mahnung berechtigt vom Besteller Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen.
3. Die Hereingabe von Schecks und Wechseln bedarf der Zustimmung des Lieferers und erfolgt zahlungshalber. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann.
4. Der Lieferer ist berechtigt die Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohnkosten oder Materialpreise, eintreten. Der Lieferer informiert den Besteller rechtzeitig vor der Lieferung über die Preisänderung. Unterlässt der Lieferer die rechtzeitige Information, gilt der in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Preis.
5. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem bestehen Zurückbehaltungsrechte insoweit, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
6. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt, wird der gesamte noch offene Kaufpreis fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Die Zahlung hat unverzüglich zu erfolgen.
III. Lieferung
1. Die Lieferzeit ist nicht verbindlich, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen. Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Als abholbereit gemeldete Waren sind unverzüglich abzuholen. Wird die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen abgeholt, ist der Lieferer berechtigt, nach eigener Wahl die Ware auf Kosten des Bestellers an diesen zu versenden oder die Ware auf Kosten des Bestellers nach freiem Ermessen einzulagern und als geliefert zu berechnen. Abschnitt IV. (Gefahrübergang) sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Weitergehende Ansprüche des Lieferers aufgrund Annahmeverzug des Bestellers oder aufgrund schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Bestellers bleiben vorbehalten.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben. Einem Ereignis höherer Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen, insbesondere unvorhersehbare Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, hoheitliche Maßnahmen etc., und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate oder wird die Durchführung des Vertrages aus anderen Gründen unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. In den unter Absatz 4 genannten Fällen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
7. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Annahme der Teillieferung oder Teilleistung ist dem Besteller unzumutbar. Die Unzumutbarkeit hat der Besteller nachzuweisen.
8. Der Lieferer haftet bei Verzögerungen der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Lieferers für den „Schadensersatz neben der Leistung“ für jede volle Woche der Verspätung auf 0,3 %, insgesamt auf 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann und für den „Schadensersatz statt der Leistung“ auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Die Haftung für Produktionsausfälle bzw. entgangene Gewinne ist ausgeschlossen. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
10. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Ausführungsänderungen beim Vertragsgegenstand vor, soweit solche Änderungen dem Besteller zumutbar sind. Als zumutbar gelten insbesondere folgende Änderungen, die:
a) auf einer Veränderung des Standes von Wissenschaft und Technik beruhen;
b) auf neue Erkenntnisse über Materialeigenschaften zurückzuführen sind;
c) den Vertragsgegenstand weder im Aussehen, noch in technischer Ausgestaltung noch in seiner Funktion wesentlich verändern.
12. Der Lieferer behält sich vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen bzw. Teilleistungen nicht vereinbarungsgemäß geleistet werden und der Besteller keine Sicherheiten gewährt bzw. die sofortige Zahlung veranlasst. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Besteller bleiben hiervon unberührt.
IV. Gefahrübergang / Abnahme
1. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlusts des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, soweit der Liefergegenstand an den Geschäftsräumen des Lieferers ausgeliefert wird in dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer den Besteller informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Lieferers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe (auch an eine Transportperson). Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangeln nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer Eigentum des Lieferers (Erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt insbesondere auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen, saldiert und anerkannt werden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Besteller verpflichtet diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen, damit dieser Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
8. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgäng weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschießlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung (einschließlich Einbau in andere Sachen oder Sachgesamtheiten) weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernde Forderung um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
VI. Mängelhaftung
1. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist die Einhaltung der vereinbarten Betriebsparameter durch den Besteller und die ordnungsgemäße Durchführung der nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Die Nachweispflicht hierfür obliegt dem Besteller.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte einer der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Lieferer berechtigt, sie zu verweigern. Der Lieferer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten ihm gegenüber nicht in einem Umfang entspricht, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstandenen Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Der Lieferer übernimmt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten nicht, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertragspreis zu mindern. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit insbesondere auch der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferers auch im Rahmen von Absatz 4. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Der Lieferer haftet nicht für Produktionsausfälle bzw. entgangene Gewinne. Der Lieferer übernimmt auch keine Haftung dafür, dass der gelieferte Gegenstand für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn , der Lieferer hat dieser Haftung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
11. Die Verjährungsfrist für Mängelhaftung beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang, maximal aber 1.800 Betriebsstunden. Für Gebrauchtmaschinen wird – soweit nicht anders vereinbart - keine Gewährleistung übernommen.
12. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, für natürliche Abnutzung, für fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und andere Einflüsse (nicht vom Lieferer gefertigte bzw. gelieferte Aggregate), soweit sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
13. Außerdem wird keine Gewähr für Verschleißteile (alle roterienden Teile, Stator und Dichtungseinheit) übernommen.
14. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
15. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie dem Lieferer nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware unter Angabe Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie einer Beschreibung der gerügten Mängel schriftlich mitgeteilt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; die Beweislast für die Verborgenheit des Mangels trägt der Besteller.
VII. Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im Abschnitt VI. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Absatz 1. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Schutz- und Urheberrechte
1. Führt die Nutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer nach seiner Wahl dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht (Nacherfüllung). Der Besteller ist verpflichtet,
- den Lieferer unverzüglich von möglichen Schutz- bzw. Urheberrechtsverletzungen zu unterrichten
- den Lieferer bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen und die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.
2. Das Recht des Lieferers die Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern, bleibt unberührt.
3. Der Besteller stellt den Lieferer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
4. Die vorgenannten Ansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang.
5. Der Lieferer haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. Der Lieferer haftet ferner nicht,
- wenn die Rechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat;
- die Rechtsverletzung nicht auf einer Anweisung des Lieferers beruht.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr, als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode verwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort für die Lieferung wie die Zahlung ist der Hauptsitz des Lieferers.