Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pumpenfabrik Wangen GmbH
1. Geltungsbereich
Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Von diesen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn der Lieferer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
Auch eine Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Der Lieferant hat mit einem gesonderten Schreiben darauf hinzuweisen, sollte er mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden sein. Der Besteller behält sich für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen. Die widerspruchslose Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung der Einkaufsbedingungen des Bestellers.
2. Vertragsabschluss, Änderungen
2a. Anfragen und Angebote verstehen sich für den Besteller immer kostenfrei und unverbindlich, andernfalls ist der Besteller vor Erstellung ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2b. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Ebenso bedürfen etwaige Änderungen, Nebenabreden, sonstige Erklärungen und Mitteilungen der Schriftform.
Sollte der Besteller das Angebot des Lieferanten unverändert annehmen, so kommt der Vertrag mit Zugang der Bestellung zustande und es bedarf keiner weiteren Auftragsbestätigung des Lieferanten.
Weicht der Lieferant in der Auftragsbestätigung von Bestimmungen in der Bestellung ab, so ist der Besteller vom Lieferanten darauf deutlich hinzuweisen. Andernfalls kommt der Vertrag ohne Abweichungen zustande.
2c. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.
Werden Änderungen insbesondere in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen oder gegenüber dem erteilten Auftrag notwendig, so sind sie dem Besteller vor Fertigungsbeginn bzw. bei nachträglich vorzunehmenden Änderungen vor deren Ausführung anzuzeigen. Diese bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Zugang auf Gleichartigkeit zu untersuchen.
2d. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3a. Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung, Transport- und Versicherungskosten. Nachforderungen aller Art sind davon ausgeschlossen
3b. Falls nicht anderslautend vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug.
3c. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
3d. Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung unter Angabe von Bestellnummer, Abladestelle, Lieferantennummer, Artikelnummer, Stückzahl und Einzelpreis, sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als beim Besteller eingegangen.
3e. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt dem Besteller überlassen. In Abhängigkeit der automatischen Zahlungsläufe des Bestellers können diese Fristen um max. 5 Arbeitstage überzogen werden, ohne dass das Recht auf Skontoabzug entfällt.
3f. Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. Materialzeugnisse gelten als wesentlicher Bestandteil der Bestellung und sind zusammen mit der Lieferung an den Besteller zu übersenden. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt erst mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
3g. Sobald und soweit einer Forderung des Lieferanten eine fällige Gegenforderung des Bestellers gegenübersteht, kann der Besteller, unter Berücksichtigung der Skontoabzüge, eine Verrechnung vornehmen. Die Verrechnung bewirkt das Erlöschen der beiderseitigen Forderungen in Höhe des Verrechnungs- und gegebenenfalls des Skontobetrages.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.
3h. Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller können nur mit Zustimmung des Bestellers abgetreten werden.
4. Lieferbedingungen, Verpackung, Versand
4a. Lieferungen erfolgen DAP Wangen (Incoterm-Codes 2010) einschließlich Verpackung an die Adresse des Bestellers oder benannten Lieferstelle auf der Bestellung.
4b. Der Gefahrenübergang vom Lieferanten auf den Besteller findet erst mit Ablieferung an der vom Besteller gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle statt.
4c. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware beim Besteller oder an der auf der Bestellung genannten Lieferstelle. Die Lieferfrist verlängert sich nur dann angemessen, wenn der Lieferant aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist.
4d. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Besteller unter Angabe der Gründe und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
4e. Bei Verzug ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche 0,5%, höchstens jedoch 5% vom Gesamtwert der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung bleiben dem Besteller die ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferverzugs unberührt.
4f. Auf das Ausbleiben für die Ausführung der Bestellung notwendiger und vom Besteller zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat
4g. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
4h. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Der Besteller ist berechtigt dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Werden dem Besteller ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, behält er sich das Recht vor, wiederverwendungsfähige Verpackungen frachtfrei gegen Rückvergütung in Höhe des Verpackungswertes an den Lieferanten zurückzusenden.
4i. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor getroffener Absprache zulässig.
5. Wareneingangskontrolle, Mängelhaftung
5a. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er übernimmt die Gewähr, dass diese die in der Bestellung beschriebenen Eigenschaften aufweisen, sowie nach neuestem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutz- Gefahrstoff- Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln geliefert sind.
5b. Eine Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf Stichproben, äußerlich erkennbare Schäden und offene Mängel, sowie erkennbare Abweichungen in Identität und Menge. Mängel, die der Besteller bei Stichproben nicht feststellt, gelten als verdeckte Mängel.
Im weiteren werden vom Besteller Mängel gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch 5 Kalendertage nach Feststellung. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5c. Wenn in der Bestellung nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungszeit für Lieferungen und Leistungen 24 Monate ab Lieferung.
5d. Bei Lieferungen von Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit von 24 Monaten mit der Abnahme, bzw. wenn sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten verzögert, mit dem Tag der Bereitstellung zur Abnahme.
5e. Für Bauwerke und Baumaterialien beträgt die Gewährleistungszeit 5 Jahre.
6. Eigentum
Der Lieferant ist verpflichtet, das Eigentum an der Vertragsware bei Übergabe, spätestens bei Bezahlung der jeweiligen Lieferung auf den Besteller zu übertragen. Jede Verlängerung oder Erweiterung eines vom Lieferanten etwa erklärten Eigentumsvorbehalts ist vertragswidrig und verpflichtet den Lieferanten zum Schadenersatz.
7. Haftung, Schutzrechte
7a. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, muss der Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes freigestellt werden.
7b. Bei Verstößen gegen vertragliche, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen hat der Lieferant Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, zu vertreten.
7c. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant ist dem Besteller zur Freistellung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8. Lieferungen nach Angaben, Zeichnungen und Modellen des Bestellers
8a. Werden die bestellten Waren nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt, dürfen die zu ihrer Herstellung notwendigen Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen nur für die Bearbeitung der Bestellung verwendet werden und ausschließlich mit Zustimmung des Bestellers an Dritte geliefert werden. Das Verfügungsrecht über auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge, insbesondere hinsichtlich Mitbenutzung, Veränderung oder Vernichtung, steht ausschließlich dem Besteller zu.
8b. Modelle, Muster, Zeichnungen oder technische Unterlagen jeder Art bleiben Eigentum des Bestellers und sind geheim zu halten. Sie dürfen ausschließlich für die Bearbeitung der Bestellungen verwendet werden und sind zusammen mit etwa angefertigten Kopien auf Wunsch des Bestellers zurückzugeben. Der Lieferant verpflichtet sich, alle zumutbaren und notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Geheimhaltung zu treffen.
8c. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung Verbesserungen beim Lieferanten, so hat der Besteller ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht an der Verbesserung und etwaigen Schutzrechten.
8d. Hat der Lieferant bei Lieferung nach den Angaben, Zeichnungen und Modellen des Bestellers Bedenken gegen die vorgesehen Art der Ausführung, der Materialauswahl oder Bearbeitungsverfahren, so hat der Lieferant dies dem Besteller unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Fertigung, schriftlich mitzuteilen.
9. Beistellungen
9a. Vom Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers.
9b. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhält der Besteller im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis.
9c. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.
9d. Beistellungen dürfen nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
10. Unternehmerische Verantwortung und Verhaltenskodex
Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und Vertrieb seiner Waren die jeweiligen geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, ebenso wie arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter. Kinder- und Zwangsarbeit werden nicht geduldet. Ebenso bestätigt der Lieferant mit Annahme der Bestellung sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, geschweige denn diese zu tolerieren.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11a. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Bestellers, sofern nicht ein anderer Ort für die Erfüllung der Lieferverpflichtung vereinbart ist.
11b. Gerichtsstand ist Wangen i.A. Der Besteller ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand seine Ansprüche geltend zu machen.
11c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Sonstige Bestimmungen
12a. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
12b. Der Besteller wird die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
13. Exportkontrolle
13a. Auf Anforderung des Bestellers ist der Lieferant zur Abgabe einer Lieferanten-erklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der Verordnung(EG) 1207/2001 entsprechen. Diese müssen dem Besteller rechtzeitig und spätestens mit der Annahme der Bestellung zu Verfügung stehen. Der Lieferant muss bei Langzeitlieferantenerklärung die Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert an den Besteller mitteilen. Das tatsächliche Ursprungsland muss in den Lieferpapieren benannt werden, auch wenn keine Präferenzberechtigung vorliegt.
13b. Gemäß österreichischen, europäischen, US- und anderen anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen bei (Re-)Exporten ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller über etwaige Genehmigungspflichten zu informieren. Hierzu gibt der Lieferant, sofern nicht bereits in seinem Angebot enthalten, auf Anforderung des Bestellers bei der Annahme einer Bestellung und jedem Lieferschein bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
- ECCN (Export Control Classification Number) nach US Exportrecht
- statische Warennummer (HS-Code)
- die Ausfuhrlistennummer gem. Anhang I und IV zur EG Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 in der jeweils gültigen Fassung oder Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur österreichischen Außenwirtschaftsverordnung)
13c. Auf Anforderung des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen. Außerdem muss der Lieferant dem Besteller unverzüglich über alle Änderungen der in Ziffer 13b. genannten Daten schriftlich informieren.
13d. Im Falle der Unterlassung oder der fehlerhaften Mitteilung vorstehender Angaben ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Stand: 20.09.19