Allgemeine Verkaufsbedingungen der Pumpenfabrik Wangen GmbH
Stand: September 2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferungen von Produkten („Produkte“) und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Pumpenfabrik Wangen GmbH („Gesellschaft“). Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden (wie in Ziffer 1.2 definiert), soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.2 Die Angebote der Gesellschaft richten sich ausschließlich an Kunden („Kunden“), die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.3 Die Gesellschaft ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bereit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Annahme, Vertragsinhalt
2.1 Durch die Gesellschaft abgegebene Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot (Auftrag) abzugeben.
2.2 Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen.
2.3 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Gesellschaft zustande. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Gesellschaft maßgebend. Im Falle des Vertragsschlusses durch ein gemeinsam unterzeichnetes Vertragsdokument kommt der Vertrag mit Unterzeichnung desselben zustande.
2.4 Mündliche Äußerungen werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
2.5 Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden richtet sich im Anwendungsbereich des § 648 BGB nach den dort genannten Vorschriften. Im Übrigen ist eine Stornierung nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Im Falle einer Stornierung hat der Kunde – auch im Anwendungsbereich des § 648 BGB – eine pauschale Stornogebühr von 10% der Vergütung für den betroffenen Auftrag zu entrichten. Im Falle bereits erbrachter Zahlungen beträgt die pauschale Stornogebühr 10% der verbleibenden Vergütung. Die Gesellschaft ist berechtigt, darüber hinausgehende Kosten und Schäden (z.B. für bereits entstandene Aufwände, entgangener Gewinn) nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Auskünfte und Beratung
Soweit die Gesellschaft Auskünfte erteilt oder den Kunden berät, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen und stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung dar.
4. Produktbeschaffenheit
4.1 Die geschuldete Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den vereinbarten Produktspezifikationen. Über die vereinbarten Produktspezifikationen hinausgehende subjektive und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen.
4.2 Das Verwendungsrisiko der Produkte trägt der Kunde. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung besonderer, für den Betrieb des Kunden oder für den Im- oder Export geltender Vorschriften und die Beibringung aller erforderlichen Genehmigungen.
4.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Produkte vereinbart worden sind.
4.4 Branchenübliche Abweichungen von den Produktspezifikationen sind zulässig, es sei denn diese hätten negative Auswirkungen auf die Produkteigenschaften.
4.5 Die Gesellschaft ist berechtigt, Ausgangsstoffe und Bauteile durch alternative Ausgangsstoffe oder Bauteile zu ersetzen, sofern keine konkreten Ausgangsstoffe oder Bauteile vereinbart wurden und solange die vereinbarten Produktspezifikationen eingehalten werden.
4.6 Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen der Gesellschaft haben rein informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Produkte noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar.
4.7 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben der Gesellschaft sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.
4.8 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die Gesellschaft eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.
5. Lieferung
5.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (EXW Incoterms® 2020), es sei denn die Parteien haben eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
5.2 Lieferungen der Gesellschaft erfolgen innerhalb der schriftlich vereinbarten Lieferzeit. Von der Gesellschaft mitgeteilte Liefertermine sind stets nur näherungsweise, sofern diese nicht explizit als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Fristablauf oder Ablauf des Termins das Werk bzw. Lager der Gesellschaft verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3 Liefertermine stehen stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung der Gesellschaft durch seine Lieferanten. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft mögliche und zumutbare angemessene Deckungsgeschäfte vorgenommen hat. Im Falle der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Belieferung ist die Gesellschaft berechtigt, entsprechende Aufträge des Kunden zu stornieren oder Fristen angemessen zu verlängern. Die Gesellschaft teilt dem Kunden die etwaige Nichtverfügbarkeit der Produkte unverzüglich mit und erstattet dem Kunden im Stornierungsfall bereits erhaltene Entgelte.
5.4 Die Gesellschaft ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Gesellschaft erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.5 In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Kunden auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Kunde auch dann, wenn die Gesellschaft noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
5.6 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Der Gesellschaft steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens frei, ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschte Wagen- und Behältergröße. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an die Gesellschaft innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
5.7 Für den Fall der Überschreitung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Verzugspönalen durch die Gesellschaft sind nicht geschuldet.
5.8 Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte ist nicht Teil der Lieferung und nur geschuldet, wenn dies separat vereinbart wurde.
5.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen - vom Kunden zu vertretenden - Gründen, so ist die Gesellschaft berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt oder Kündigung, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Gesellschaft überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6 Abnahme
6.1 Eine Abnahme der Produkte erfolgt nur, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Vereinbaren die Parteien ausnahmsweise eine Abnahme, so gelten die nachfolgenden Regelungen. Die Vereinbarung einer Abnahme verzögert nicht den Gefahrübergang.
6.2 Der Kunde ist zur Abnahme der im Wesentlichen mangelfreien Produkte verpflichtet. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abnahme unverzüglich entweder zum vereinbarten Abnahmetermin oder nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch die Gesellschaft. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist (etwa im Abnahmeprotokoll, Monteurbericht oder Inbetriebnahmeprotokoll).
6.3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb einer ihm von der Gesellschaft bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Einer Abnahme steht es ferner gleich, wenn die Ware im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und die Gesellschaft das Verhalten des Kunden als Billigung der von der Gesellschaft erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde die Produkte bestimmungsgemäß und nicht nur zu Testzwecken einsetzt.
7 Mitwirkungspflichten des Kunden, Beistellungen
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung vereinbarter Leistungen zu unterstützen. Insbesondere zählen zu diesen Pflichten die fristgerechte Bereitstellung aller kundenspezifischen Daten, die proaktive Mitteilung aller zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen sowie die Leistung vereinbarter Anzahlungen.
7.2 Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Liefertermine und -fristen entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, hieraus entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.3 Der Kunde ist für Produktvorgaben sowie Beistellungen einschließlich beigestellter Produktdesigns, Grafiken und Logos verantwortlich. Eine Überprüfung durch die Gesellschaft erfolgt nicht.
8 Preise und Zahlungen
8.1 Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß der Preisliste der Gesellschaft. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
8.2 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.3 Für den Fall, dass zwischen Bestellung und Lieferung mindestens drei (3) Monate liegen und sich in diesem Zeitraum die externen Gestehungskosten (z. B. Rohstoffe, Energie, Preise von Zulieferprodukten und Leistungen Dritter) um mindestens fünf (5) Prozent erhöhen, ist die Gesellschaft auf entsprechenden Nachweis berechtigt, entsprechende Preiserhöhungen an den Kunden weiter zu berechnen. Ist die Preiserhöhung für den Kunden unzumutbar, ist dieser berechtigt, binnen vierzehn (14) Tagen von dem Vertrag zurückzutreten.
8.4 Die Zahlung des Preises hat binnen vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt rein netto, ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen, insofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
8.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen und -pauschalen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
8.6 Die Gesellschaft behält sich vor, bei Zahlungsverzug von mehr als vierzehn (14) Tagen oder Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, nur gegen Vorauskasse zu leisten oder die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen zusätzlich berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
8.7 Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anders lautender Tilgungsbestimmung zunächst auf die älteste Forderung zu verrechnen.
8.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, Teillieferungen sowie ausstehende Lieferungen des Kunden bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen des Kunden zurückzuhalten.
8.9 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Kunden zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie der Anspruch der Gesellschaft beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum der Gesellschaft bis der Kunde sämtliche offenen Forderungen beglichen hat.
9.2 Hat der Kunden den Kaufpreis für die Produkte bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft vom Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behält sich die Gesellschaft darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Produkte bis auf Widerruf durch die Gesellschaft im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft rechtzeitig nachkommt. Bei der Verarbeitung der Produkte durch den Kunden gilt die Gesellschaft als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die Gesellschaft unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von der Gesellschaft gelieferten Produkte zu dem der anderen Materialien. Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von der Gesellschaft gelieferten Produkte mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Gesellschaft Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von der Gesellschaft gelieferten Produkte zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für die Gesellschaft.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Produkte bis auf Widerruf durch die Gesellschaft im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft rechtzeitig nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich die Gesellschaft das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Gesellschaft an die Gesellschaft ab. Sofern die Gesellschaft im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von der Gesellschaft unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Besteht ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und den Erwerbern der Produkte, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo. Die Gesellschaft nimmt diese Übertragungen an.
9.5 Auf Verlangen der Gesellschaft hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Waren und über die an die Gesellschaft abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft die in deren Eigentum stehenden Produkte als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
9.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder alternativ auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne zusätzliche Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Waren zu verlangen. Zusätzlich ist die Gesellschaft berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sowie zur Einziehung der an die Gesellschaft abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
9.7 Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Kunden dazu verpflichtet, der Gesellschaft zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen der Gesellschaft um mehr als 10% übersteigt. Die Gesellschaft darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
9.8 Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf Wunsch der Gesellschaft ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte angemessen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.
10 Mängel und Gewährleistung
10.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Mängel müssen der Gesellschaft durch den Kunden schriftlich binnen fünf (5) Arbeitstagen angezeigt werden, spätere Mängelrügen werden durch die Gesellschaft nicht anerkannt. Die Frist läuft bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung. Außendienst- und Servicemitarbeiter der Gesellschaft sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt.
10.3 Sollte das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Gesellschaft das Produkt, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl der Gesellschaft nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Gesellschaft stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Gesellschaft stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden Eigentum der Gesellschaft. Die Nacherfüllung lässt Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen auch für neu installierte Bauteile nicht neu beginnen.
10.4 Der vorstehende Absatz gilt nicht in Fällen des Rückgriffs des Kunden gegenüber der Gesellschaft gemäß § 478 BGB. Wird der Kunde wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Die Gesellschaft behält sich vor, die gegenüber dem Kunden von seinen Abnehmern geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden.
10.5 Nacherfüllungsort ist der Leistungsort. Ist der Leistungsort der Sitz der Gesellschaft sind defekte Produkte zum Zwecke der Untersuchung und Nacherfüllung an die Gesellschaft zu übersenden. Ist der Leistungsort der Sitz des Kunden erfolgt die Nacherfüllung remote sowie erforderlichenfalls vor Ort. Erhöhen sich die Aufwendungen der Mangelbeseitigung, weil die Produkte nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, hat der Kunde diese Kosten zu tragen.
10.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Mängelrüge nicht bestehender Mängel die hieraus resultierenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
10.7 Produkte, die durch eine Mängelrüge gegenüber der Gesellschaft angezeigt wurden, dürfen durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Gesellschaft zurückgesandt oder in Umlauf gebracht werden. Gerügte Produkte müssen bis zu endgültiger Klärung für die Begutachtung durch die Gesellschaft bereitstehen.
10.8 Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf Produktvorgaben, beigestellten Ausgangsstoffe, Waren oder sonstige Gegenstände des Kunden beruht. Gleiches gilt, wenn und soweit die Produkte entgegen dem Bestimmungszweck oder Vorgaben der Gesellschaft gebraucht oder unsachgemäß gelagert werden.
11 Haftung
11.1 Die Gesellschaft haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für den jeweils zustande gekommenen Vertrag von fundamentaler Bedeutung ist und auf deren Erfüllung die andere Partei deshalb vertrauen durfte (Kardinalspflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen.
11.2 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Kaufpreis bzw. Auftragswert, höchstens aber auf einen Betrag von EUR 1,0 Mio. je Schadensfall und insgesamt auf einen Betrag von EUR 2,0 Mio. begrenzt.
11.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung für indirekte Schäden (z. B. entgangenem Gewinn, Betriebsausfall, Rufschädigung, Mangelfolgeschäden, Kapitalkosten) ausgeschlossen.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht (i) bei Verletzung des Lebens oder des Körpers, (ii) in den Fällen, in welchen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, (iii) im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie (iv) bei Arglist.
11.5 Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Kunde seinen Datenbestand ordnungsgemäß sichert und regelmäßig Backups anlegt. Systemkritische oder sonstige wichtige Daten sind grundsätzlich täglich zu sichern. Im Falle eines Datenverlusts beschränkt sich die Haftung der Gesellschaft auf den Schaden, der dem Kunden bei ordnungsgemäßer Sicherung seiner Daten entstanden wäre.
11.6 Der Kunde stellt die Gesellschaft, seine Organe, Mitarbeiter und Beauftragten von sämtlichen Kosten und Schäden inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die aus Produktvorgaben, Produktdesigns (einschließlich Grafiken und Logos), Beistellungen oder Weisungen des Kunden resultieren. Der Kunde hat die Gesellschaft für alle direkten oder indirekten Schäden zu entschädigen, die sich aus einem Verstoß gegen die Trade Compliance Erklärung (siehe nachfolgend unter Abschnitt 15) der Gesellschaft ergeben.
11.7 Die vorliegende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
12 Verjährung
12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2 Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12.3 Abweichend gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen: (i) bei Bauwerken sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB); (ii) bei einem dinglichen Recht eines Dritten oder einem im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB); (iii) im Falle gesetzlicher Sonderregelungen (z. B. §§ 444, 445 b, §§ 478, 479 BGB); (iv) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (v) in den Fällen der Ziffer 4.
13 Höhere Gewalt
13.1 Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien, hoheitliche Maßnahmen und behördliche Verfügungen), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher die Gesellschaft die Ware bezieht, reduzieren, so dass die Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist die Gesellschaft (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für die Gesellschaft nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten der Gesellschaft vorliegen.
13.2 Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, sind sowohl der Kunde als auch die Gesellschaft unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
14 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Geheimhaltung
14.1 An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Normblättern, Datenträgern, Plänen, Skizzen und sonstigen von der Gesellschaft an den Kunden übergebenen Arbeitsunterlagen (einschließlich eventueller Kopien davon) behält sich die Gesellschaft Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Diese Gegenstände sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an die Gesellschaft nach kompletter Auftragsabwicklung vollständig zurückzugeben. Diese Gegenstände dürfen ohne die schriftliche Einwilligung der Gesellschaft weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden.
14.2 Wird mit den von der Gesellschaft gelieferten Produkten Software ausgeliefert, erhält der Kunde vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an der Software ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Das Nutzungsrecht ist auf die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie die bestimmungsgemäße Nutzung des Produkts einschließlich etwa erforderlicher Wartung und Reparaturarbeiten beschränkt. Das Nutzungsrecht ist nicht unterlizenzierbar und nur im Falle einer Veräußerung des Produkts gemeinsam mit dem Produkt übertragbar. Die Software wird nicht im Quellcode überlassen. Eine Veräußerung, Weitergabe, Vermietung, Lizenzierung oder anderweitige Verwertung der Software ist unzulässig. Vereinbarte Lizenzbedingungen sind zwingend einzuhalten. Im Falle des Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen stehen der Gesellschaft Ansprüche auf Lizenzvergütung in Höhe der tatsächlichen Nutzung zu.
14.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen der Gesellschaft an den in Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstehenden Arbeitsergebnissen und ungeschützten Kenntnissen („IP“) die ausschließlichen Rechte zu. Arbeitsergebnisse sind alle bei der Durchführung des Vertrags entstandenen Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke, Computerprogramme sowie Dokumentationen, Berichte und Unterlagen, auch soweit sie im Auftrag der Gesellschaft von Dritten ausgeführt werden. Abweichende individualvertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
14.4 Der Kunde und die Gesellschaft verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Vertrauliche Informationen enthalten nur für die Zwecke des Vertrags zu nutzen und auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln sowie auf Verlangen der mitteilenden Partei herauszugeben oder zu löschen. Der Kunde und die Gesellschaft verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. „Vertrauliche Informationen“ sind solche Informationen, die entweder (i) als „vertraulich“ bezeichnet sind, (ii) von der mitteilenden Partei binnen vierzehn (14) Tagen als vertraulich benannt werden oder (iii) bei denen sich die Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die (i) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß durch die empfangende Partei öffentlich bekannt werden, (ii) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren, (iii) der empfangenden Partei durch einen Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekanntgegeben werden oder (iv) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt werden. Im Falle einer behördlichen, gerichtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung dürfen Vertrauliche Informationen offengelegt werden, sofern die empfangende Partei der mitteilenden Partei diesen Umstand anzeigt und die Offenlegung auf das Nötigste beschränkt.
15 Exportkontrolle
15.1 Der Kunde bestätigt die Einhaltung aller geltenden lokalen und internationalen Außenhandels- und Zollvorschriften, Embargos und Handelssanktionen („Außenhandelsverpflichtungen“) und versichert, dass weder der Kunde noch seine Endkunden auf Embargo- oder Sanktionslisten geführt werden. Der Kunde versichert, dass die bestellten Artikel oder damit verbundene geistige Eigentumsrechte, Know-how oder Geschäftsgeheimnisse nicht in den Iran, nach Nordkorea, Syrien, Russland, Belarus, Krim oder in besetzte oder umkämpfte Gebiete der Ukraine verkauft oder übertragen werden, noch für Zwecke im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, Raketen, die solche Waffen transportieren können, oder für andere Zwecke, die nach geltendem Recht verboten sind. Der Kunde wird keine Maßnahmen ergreifen, die gegen Außenhandelsverpflichtungen verstoßen, und die Gesellschaft unverzüglich über mutmaßliche Verstöße informieren. Diese Klausel gewährt dem Kunden keine Rechte in Bezug auf geistige Eigentumsrechte, Know-how oder Geschäftsgeheimnisse.
15.2 Die Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung nicht anwendbare exportkontrollrechtliche Vorschriften oder andere Hindernisse entgegenstehen, die sich aus den geltenden lokalen und/oder internationalen Außenwirtschafts- und Zollvorschriften oder aus Embargos oder sonstigen Sanktionen ergeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne Vorankündigung fristlos zu kündigen, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von lokalen oder internationalen Außenhandels- und Zollbestimmungen oder Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Gesellschaft behält sich auch das Recht vor, das Angebot zurückzuziehen, eine verbindliche Bestellung oder einen Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen, wenn der Erfüllung Außenhandelsverpflichtungen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Genehmigungsverfahren bzw. sonstigen behördlichen Verfahren begründen keinen Verzug seitens der Gesellschaft.
15.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln und allgemein anerkannten Geschäftspraktiken (zusammenfassend als "Regeln und Kodizes" bezeichnet) am Ort der Vertragserfüllung, im Ursprungsland der Produkte, am Geschäftssitz einer der Parteien und in jeder anderen anwendbaren Rechtsordnung einzuhalten. Zu diesen Regeln und Kodizes gehören unter anderem solche, die sich auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption, den Schutz des geistigen Eigentums, den fairen Wettbewerb, die Exportkontrolle, die Einhaltung geltender lokaler und internationaler Außenhandels- und Zollvorschriften sowie Embargos oder sonstiger Sanktionen, die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, die Ablehnung von Kinderarbeit, die Schaffung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung, Initiativen zur Förderung eines verantwortungsvolleren Umweltschutzes usw. beziehen. Der Käufer muss Richtlinien und Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften einführen und diese stets einhalten, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter, Führungskräfte, Beauftragte, Unterauftragnehmer, Lieferanten und Kunden diese Regeln und Kodizes einhalten.
16 Sonstiges
16.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Gesellschaft unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
16.2 Änderungen oder Ergänzungen der zwischen dem Kunden und der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
16.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und einem Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft ist der Geschäftssitz der Gesellschaft, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Die Gesellschaft bleibt berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder des Vertrages zwischen dem Kunden und der Gesellschaft, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.